3. Fachspezifische Ausbildung
Fachbereiche
§ 10.
(1) Für Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, A 5 und v4 sind zwei Fachbereiche, für Auszubildende aller anderen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen drei Fachbereiche festzulegen, die ihrem Tätigkeitsbereich entsprechen oder einen engen Bezug dazu aufweisen.
(2) Die gemäß § 5 im Grundausbildungs- und Prüfungsplan auszuweisenden Fachbereiche sind aus der folgenden Themensammlung auszuwählen:
- 1. Personalmanagement,
- 2. Wirtschaftsangelegenheiten,
- 3. Budget und Controlling,
- 4. Automationsunterstützte Datenverarbeitung,
- 5. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen (MVB) der Sozialversicherung,
- 6. Leistungsrecht der Pensionsversicherung,
- 7. Organisation, Verfahren und Vollziehung der Sozialversicherung,
- 8. Grundzüge der Finanzierung und des Rechnungswesens der Sozialversicherung,
- 9. Europäisches und Internationales Sozialrecht,
- 10. Zivilrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich seiner Durchsetzung,
- 11. Verwaltungsrechtlicher Konsumentenschutz einschließlich Produktsicherheit,
- 12. Europäisches und internationales Konsumentenrecht,
- 13. Berufliche Integration und Gleichbehandlung behinderter Menschen im Arbeitsleben,
- 14. Pflegevorsorge und Sozialentschädigung,
- 15. Soziale Integration und Teilhabe (BGStG), Bundesbehindertengesetz, Behindertenhilfe der Länder, Sozialhilfe und Mindestsicherung,
- 16. Sozialpolitische Grundfragen,
- 17. Europäische und Internationale Sozialpolitik,
- 18. Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik,
- 19. Arbeitsmarktorganisation, Arbeitsmarktdienstleistungen und Arbeitsmarktförderung in Österreich,
- 20. Normen der Arbeitsmarktpolitik und hoheitliche Aufgaben,
- 21. EU-Förderinstrumentarium (inkl. Strukturfonds),
- 22. Österreichisches Arbeitsrecht,
- 23. Europäisches und internationales Arbeitsrecht,
- 24. Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion,
- 25. Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz,
- 26. Verwendungsschutz,
- 27. Sekretariatsmanagement,
- 28. Büroordnung/Kanzleiordnung.
(3) Arbeitsinspektionsorgane haben die fachspezifische Ausbildung in den Fachbereichen gemäß Abs. 2 Z 24 bis 26 zu absolvieren.
(4) Die Fachbereiche gemäß Abs. 2 Z 27 und 28 kommen nur für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 3 bis A 5 oder gleichwertiger Verwendungs- oder Entlohnungsgruppen in Betracht.
(5) Der Fachbereich gemäß Abs. 2 Z 27 kann nur als Nebenfach und nicht als Hauptfach absolviert werden.
(6) Der Absatz 4 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 2 und v2, deren Hauptaufgabengebiet die Tätigkeit in einem Sekretariat darstellt.
Schlagworte
Verwendungsgruppe, Grundausbildungsplan, Meldewesen, Versicherungswesen, Arbeitsmarktpolitik
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
20008378
Dokumentnummer
NOR40149783
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)