§ 10 BMA-Grundausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.2021

Zeugnis

§ 10.

(1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten, sowie die absolvierten nicht prüfungsrelevanten Pflichtmodule und Wahlpflichtmodule anzuführen.

(2) Das Original des Zeugnisses ist der/dem Bediensteten auszuhändigen. Eine Kopie des Zeugnisses ist gemeinsam mit den Teilprüfungsprotokollen im Personalakt abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011675

Dokumentnummer

NOR40238430

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