Abs. 4 Z 9: zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 6
Datenverbund der Universitäten und Hochschulen (DVUH) mit Studierendenregister
§ 10.
(1) Für den Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen, der Fachhochschulen sowie der Privathochschulen und Privatuniversitäten ist zur Vollziehung hochschulrechtlicher, studienrechtlicher, studienförderungsrechtlicher und hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Vorschriften ein gemeinsamer Datenverbund der Universitäten und Hochschulen eingerichtet.
(2) Auf der Grundlage des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen ist ein Studierendenregister eingerichtet, welches folgende Daten bereitstellt:
- 1. die Matrikelnummer;
- 2. das bereichsspezifische PersonenkennzeichenBF;
- 3. Vor- und Familiennamen;
- 4. Zeitpunkt und Umfang der datenschutzrechtlichen Einwilligungen oder Widersprüche;
- 5. Informationen zur allgemeinen Universitätsreife;
- 6. Organisationsform und Studiengangskennzahl;
- 7. das Geburtsdatum;
- 8. die akademischen Grade;
- 9. Lichtbild gemäß § 9 Abs. 1 Z 9;
- 10. postsekundäre Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
- 11. Zulassungsstatus der postsekundäre(n) Bildungseinrichtung(en), an denen eine Zulassung/Fortsetzungsmeldung besteht;
- 12. Gültigkeitsdauer.
- Das Studierendenregister dient der Übermittlung und Koordinierung von Daten der einzelnen Register gemäß Abs. 4 Z 6 bis 9.
(3) Gemeinsam Verantwortliche des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO sind die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 jeweils mit der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister, wobei Folgendes festgelegt wird:
- 1. Die postsekundären Bildungseinrichtungen sind datenschutzrechtlich Verantwortliche für die von ihnen an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen übermittelten Daten und unterliegen bezüglich dieser den datenschutzrechtlichen Informationspflichten. Sie dienen als Anlaufstelle gemäß Art. 26 DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Geltendmachung von Betroffenenrechten. In der Wahrnehmung ihrer Pflichten sind die Verantwortlichen durch die BRZGmbH als Auftragsverarbeiterin im erforderlichen Ausmaß zu unterstützen.
- 2. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister hat ausschließlich folgende Aufgaben:
- a) Koordination des Betriebes sowie der technischen und operativen Vorgaben,
- b) terminliche und inhaltliche Abstimmung zur Datenbereitstellung,
- c) Festlegung und Durchführung von Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere betreffend die Datenformate, die Feldinhalte, die Codex-Informationen, die Studienvergleichstabellen sowie das Verfahren zum Datenclearing und zum Fehlerreporting.
- 3. Die BRZGmbH betreibt den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen als Auftragsverarbeiterin gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO nach Maßgabe eines Vertrages gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO, welcher durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für alle gemeinsam Verantwortlichen mit der BRZGmbH abzuschließen ist.
(4) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen dient folgenden Zwecken:
- 1. Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern;
- 2. Bereitstellung von studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogenen Daten für die Gesamtevidenzen der Studierenden und für den Vollzug studienförderungsrechtlicher und schülerbeihilfenrechtlicher Vorschriften;
- 3. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien sowie sonstiger für die Durchführung gemeinsam eingerichteter Studien erforderlicher Daten an die beteiligten Bildungseinrichtungen;
- 4. Gewährleistung der Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen durch
- a) Bereitstellung der Verzeichnisse der Studierenden gemäß § 6 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
- b) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 13 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft,
- c) Bereitstellung des Verzeichnisses der Studierenden gemäß § 24 Abs. 4 HSG 2014 an die jeweilige Hochschulvertretung,
- d) Bereitstellung der Daten der wahlberechtigten Studierenden gemäß § 43 Abs. 6 HSG 2014 an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
- 5. Sicherung der Einhebung eines etwaigen Studienbeitrages sowie des Studierendenbeitrages;
- 6. Bereitstellung von Daten für Zwecke des § 18 Abs. 1 EGovG sowie als Data-Provider für Umsetzungsverpflichtungen gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDGVerordnung;
- 7. Verarbeitung der Daten der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Externistenprüfung, die einer Reifeprüfung oder einer Reife- und Diplomprüfung entspricht, sowie Berufsreifeprüfung) aus dem Datenverbund der Schulen;
- 8. Unterstützung beim digitalen Zulassungsverfahren (Online-Onboarding) an den postsekundären Bildungseinrichtungen;
- 9. Zurverfügungstellung der Daten für den digitalen Studierendenausweis gemäß § 11a.
(5) Die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben im Datenverbund der Universitäten und Hochschulen studierenden-, studien- und studienbeitragsbezogene Daten gemäßAnlage 7 zu verarbeiten. Die Meldedaten der Studierenden sind von den postsekundären Bildungseinrichtungen durch Abfrage im ZMR bzw. laufend durch die Verwendung des Änderungsdienstes gemäß § 16c MeldeG zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und Aktualisierung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister (als Verantwortliche oder als Verantwortlicher) die Meldedaten der Studierenden im Wege der BRZ‑GmbH (als Auftragsverarbeiterin) zu übermitteln. Zur Sicherstellung der vollständigen Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen sind die zulassenden Bildungseinrichtungen ermächtigt, für jene Personen, bei denen zur Studientätigkeit keine Meldeanschrift in Österreich erforderlich ist, beim Ergänzungsregister für natürliche Personen eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.
(6) Abfrageberechtigt sind zur Vollziehung
- 1. des Abs. 4 Z 1, 6, 7, 8 und 9 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
- 2. des Abs. 4 Z 2 bis 4 die postsekundären Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 4 hinsichtlich der Daten der Studierenden, die der jeweiligen postsekundären Bildungseinrichtung angehören (einschließlich Mitbelegerinnen und Mitbeleger);
- 3. des Abs. 4 Z 5 die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen hinsichtlich der Daten aller Studierenden;
- 4. des Abs. 4 Z 2 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister für die Erstellung der Gesamtevidenzen der Studierenden. Betreffend Daten aus dem Fachhochschulbereich gemäß der Universitäts- und Hochschulstatistik- und Bildungsdokumentationsverordnung – UHSBV, BGBl. II Nr. 216/2019, ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, Daten des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen für die Applikation Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb (BIS) für Zwecke der gegenseitigen Validierung und Qualitätssicherung zu nutzen;
- 5. der Abs. 4 Z 6 bis 9 die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen und die Fachhochschulen und
- 6. des Abs. 4 Z 6 Verantwortliche des öffentlichen Bereichs und Dritte gemäß § 18 Abs. 1 EGovG.
(7) Folgende Einrichtungen sind aufgrund sondergesetzlicher Regelungen abfrageberechtigt:
- 1. die Studienbeihilfebehörde gemäß dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992;
- 2. die Finanzämter gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und
- 3. die Schülerbeihilfenbehörden gemäß dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455/1983.
(8) Abfrageberechtigt in Vollziehung hochschülerinnen- und hochschülerschaftsrechtlicher Normen gemäß Abs. 4 Z 4 sind:
- 1. die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. a;
- 2. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. b;
- 3. die oder der Vorsitzende der Hochschulvertretung bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. c und
- 4. die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bezüglich der Daten gemäß Abs. 4 Z 4 lit. d.
(9) Die von den Universitäten, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen oder privaten Hochschullehrgängen sowie von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für die öffentlichen pädagogischen Hochschulen mit der Führung der Studienbeitragskonten beauftragten Banken sind hinsichtlich der Zuordnung von Daten zur Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Dabei haben diese einen Lesezugriff auf folgende Felder: Vorname(n), Familienname, Anschrift, Universitätskennzeichen, Matrikelnummer und Semester. Der Schreibzugriff beschränkt sich ausschließlich auf eine allfällige Zuordnung oder Änderung der Zahlungsreferenz.
(10) Öffentlichen Einrichtungen und Anbietern von Dienstleistungen, die Studierenden Vergünstigungen oder Ermäßigungen gewähren, kann zur Überprüfung des Vorliegens des Status „Studierende“ oder „Studierender“ eine Abfrageberechtigung eingeräumt werden. Diese ist unter Beachtung des Abs. 12 zu erteilen, wenn ein begründetes Interesse an der Abfrage besteht. Eine Abfrage durch eine öffentliche Einrichtung oder durch einen Anbieter von Dienstleistungen darf nur durchgeführt werden, wenn ein Antrag auf eine Vergünstigung oder eine Ermäßigung der oder des Studierenden bei der öffentlichen Einrichtung oder dem Anbieter von Dienstleistungen vorliegt, wobei Folgendes zu beachten ist:
- 1. Die anfragende öffentliche Einrichtung oder der Anbieter von Dienstleistungen hat, soweit dies für die konkrete Datenverarbeitung erforderlich ist, folgende Daten an den Datenverbund der Universitäten und Hochschulen zu übermitteln: Vorname(n), Familienname, Matrikelnummer und allenfalls weitere, zur eindeutigen Identifikation erforderliche, Daten (bPKBF/Ersatzkennzeichen, Geburtsdatum).
- 2. Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat der anfragenden öffentlichen Stelle oder dem Anbieter von Dienstleistungen sodann in der Form „ja“ oder „nein“ rückzumelden, ob der Status „Studierende“ oder „Studierender“ vorliegt.
(11) Der Datenverbund der Universitäten und Hochschulen hat die Daten der letzten acht Semester zu enthalten. Ältere Daten sind zu löschen, doch sind die Anschrift am Heimatort und die Zustelladresse zehn Jahre und folgende Merkmale der Studierenden im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Vergabe von Matrikelnummern, der Bereitstellung von Daten gemäß § 18 Abs. 1 E‑GovG und gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II Zeile „Studium“ der SDG‑Verordnung und von Vorhaben im öffentlichen Interesse 99 Jahre – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Studiums – zu speichern:
- 1. die Matrikelnummer;
- 2. das bPKBF;
- 3. die Namen (Vor- und Familiennamen);
- 4. das Geburtsdatum;
- 5. die Staatsangehörigkeit;
- 6. das Geschlecht;
- 7. das Datum der allgemeinen Universitätsreife;
- 8. die Kennzeichnung als ungültige Matrikelnummer und
- 9. die akademischen Grade.
- § 4 Abs. 7 erster Satz ist anzuwenden.
(12) Die BRZ‑GmbH ist als Auftragsverarbeiterin des Datenverbundes der Universitäten und Hochschulen verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Sie hat Abfragen von Abfrageberechtigten gemäß Abs. 7 bis 10 nur dann zuzulassen, wenn die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 nachgewiesen werden. § 4 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden. Die Abfrage ist seitens der BRZ‑GmbH so einzurichten, dass nur unter der Verwendung von Antragsdaten nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen auf die Daten von Studierenden zugegriffen werden kann.
(13) Die näheren Bestimmungen zu den zu übermittelnden Daten, Stichtagen, Verfahrensabläufen, technischen Verfahren und Formaten der Datenverarbeitung, zum Verfahren der Übermittlung von Daten an die abfrageberechtigten Einrichtungen gemäß Abs. 6 bis 10 sowie zu den Datensicherheitsmaßnahmen und der datenschutzrechtlichen Ausgestaltung, wie insbesondere der genaue Inhalt der Vereinbarung der gemeinsamen Verantwortlichen gemäß Art. 26 DSGVO, sind durch Verordnung der für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. des für das Universitäts- und Hochschulwesen zuständigen Bundesministers gemeinsam mit der für das Schulwesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Schulwesen zuständigen Bundesminister festzulegen.
Schlagworte
Vorname, Reifeprüfung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Gesetzesnummer
20011451
Dokumentnummer
NOR40269775
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