Theoretische Grundlagen
§ 10.
(1) Die theoretischen Grundlagen der Grundausbildung dienen dem vertiefenden Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen, die für den Dienst erforderlich sind.
(2) Hat ein Bediensteter weniger als Zweidrittel der erforderlichen Stundenanzahl in einem Prüfungsfach absolviert, kann der Ausbildungsleiter den Bediensteten einer Nachschulung zuweisen.
(3) Als theoretische Ausbildung sind im Prüfungsplan Ausbildungsmodule zumindest im Rahmen des Stundenausmaßes unter Einhaltung der themenspezifischen Mindeststundenanzahl gemäß § 11 festzulegen.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche theoretische Ausbildungsinhalte festgelegt:
- 1. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1,
- 2. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2,
- 3. Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20003676
Dokumentnummer
NOR40056962
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