§ 10 Betonfertigungstechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 10.

(1)   Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages.

(2)  Der Arbeitsauftrag hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Herstellen einer Betonmischung nach Rezeptur,
  2. 2. Herstellen eines Betonerzeugnisses inklusive
  1. a) Herstellen einer Schalung,
  2. b) Herstellen und Einbringen der Bewehrung samt Verankerungs- und Verbindungsteilen,
  3. c) Einbringen und Verdichten des Betons,
  4. d) Nachbehandeln des Betons.
  1. 3. Durchführen von qualitätssichernden Untersuchungen an Roh-, Zwischen- oder Endprodukten.

Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(3)  Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4)  Die Prüfarbeit ist nach sieben Stunden zu beenden.

Schlagworte

Verankerungsteil, Rohprodukt, Zwischenprodukt

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006326

Dokumentnummer

NOR40106391

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