§ 10 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

VI. Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

§ 10.

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Ruhestand befindlichen Hochschulprofessoren, die nach Vollendung des 70. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wurden, gelten vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an als emeritierte Professoren im Sinne des II. Abschnittes. Dies gilt für Hochschulprofessoren, die nach § 8 Abs. 2 des B.-ÜG. in den Ruhestand versetzt wurden nur, wenn sie im Zeitpunkt der Erreichung des 70. Lebensjahres die Lehrtätigkeit als Hochschulprofessor ausgeübt haben. In den Fällen einer Übernahme in den Ruhestand nach § 10 Abs. 2 B.-ÜG. ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Hochschulprofessor nach dem 13. März 1938 in den Ruhestand versetzt oder nach den damals geltenden Bestimmungen entpflichtet wurde.

Schlagworte

Pension

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093342

alte Dokumentnummer

N6195514845S

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