Verordnungen, die aufgrund § 4, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 11, § 7c Abs. 7 sowie § 8 Abs. 1 und 2 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, erlassen wurden, gelten solange als Bundesgesetze weiter, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen aufgrund des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 20/2021 in Kraft treten, längstens jedoch bis 31. August 2021 (vgl. § 23 Abs. 3 BilDokG 2020, BGBl. I Nr. 20/2021). Vgl. dazu auch Bildungsdokumentationsverordnung 2021, BGBl. II Nr. 268/2021.
Entzug der Abfrageberechtigung
§ 10.
(1) Abfrageberechtigte Mitarbeiter sind von dem gemäß § 6 Abs. 1 benannten Verantwortlichen von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn
- 1. die Voraussetzungen, unter denen die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung erfolgt ist, nicht mehr vorliegen oder
- 2. die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung zur weiteren Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder
- 3. Daten aus der Gesamtevidenz nicht entsprechend dem Abfragezweck verwendet wurden.
(2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch der Auftraggeber die individuelle Zuweisung einer Abfrageberechtigung entziehen.
(3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 des Bildungsdokumentationsgesetzes zu entziehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2023
Gesetzesnummer
20005432
Dokumentnummer
NOR40090674
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)