B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.
§ 10.
Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß § 8 Z 2 des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, dienen, ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020
Gesetzesnummer
10010280
Dokumentnummer
NOR12130475
alte Dokumentnummer
N8195745340J
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