§ 10 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Werbeagentur

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Entschädigung und Verwaltungsaufwand

§ 10.

Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühren sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007631

Dokumentnummer

NOR12084851

alte Dokumentnummer

N5199526408L

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