§ 10 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen über die Wahl der Personalvertretungsorgane gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 bis 4 BBVG (Vertrauenspersonenausschuß, Personalausschuß, Zentralausschuß)

Wahlgrundsätze

§ 10.

(1) Die Mitglieder der Personalvertretungsorgane sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 11 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.

(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Mitglieder des Personalvertretungsorgans mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112766

alte Dokumentnummer

N6199712563Y

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