Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Abschnitt 2
Personalvertreterversammlung Einberufung
§ 10.
(1) Die Personalvertreterversammlung ist vom Zentralausschuß einzuberufen. Den Vorsitz in der Personalvertreterversammlung führt der Vorsitzende des Zentralausschusses, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Personalvertreterversammlung kann unter sinngemäßer Anwendung der §§ 6 und 7 Abs. 2 in Teilversammlungen abgehalten werden.
(2) Die Einberufung der Personalvertreterversammlung (Abs. 1) ist tunlichst zwei Wochen vor deren Stattfinden den Vorsitzenden aller im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane bekanntzugeben, die die Mitglieder der Personalvertretungsorgane nachweislich davon in Kenntnis zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und den Zeitpunkt der Personalvertreterversammlung sowie die Tagesordnung und den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115646
alte Dokumentnummer
N6199851892L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
