§ 10 Bazillenausscheidergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.1945

Wirkung von Berufungen.

§ 10.

Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des § 9 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129699

alte Dokumentnummer

N8194537792L

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