Wirkung von Berufungen.
§ 10.
Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des § 9 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10010245
Dokumentnummer
NOR12129699
alte Dokumentnummer
N8194537792L
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