§ 10 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Konformitätserklärung des Herstellers

§ 10.

(1) Mit der Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller oder sein Vertreter, daß die zum Nachweis der Konformität vorgeschriebenen Verfahren, die die Konformität des Bauprodukts ergeben haben, durchgeführt worden sind. Die Konformitätserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache abzufassen, vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Konformitätserklärung hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

  1. 1. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
  2. 2. Beschreibung des Bauprodukts,
  3. 3. die kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Norm, die erteilte europäische technische Zulassung oder den Nachweis nach Abs. 4, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
  4. 4. besondere Verwendungshinweise,
  5. 5. Namen und Anschriften der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen,
  6. 6. Name und Funktion der Person, die zur Unterzeichnung im Namen des Herstellers oder seines Vertreters ermächtigt ist.

(2) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(3) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 2 und 6 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn die Prüfstelle nach Erstprüfung des Bauprodukts bestätigt hat, daß das Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht und der Hersteller durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder europäischen technischen Zulassungen entspricht.

(4) Bei einem Bauprodukt nach § 5 Abs. 5 erfolgt der Nachweis der Brauchbarkeit auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Vertreters im Rahmen der Prüfung nach Abs. 3. Dabei sind die in den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen enthaltenen Anforderungen, die auf das Bauprodukt zutreffen, zu berücksichtigen.

(5) Ist ein Nachweisverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 1, 3 und 6 bis 8 vorgeschrieben, darf der Hersteller oder sein Vertreter eine Konformitätserklärung nur abgeben, wenn er durch Erstprüfung des Bauprodukts und werkseigene Produktionskontrolle und, soweit vorgesehen, durch Prüfung von im Werk entnommenen Proben nach festgelegtem Prüfplan sichergestellt hat, daß das von ihm hergestellte Bauprodukt den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder kundgemachten europäischen technischen Zulassungen entspricht und eine hiefür akkreditierte Stelle bestätigt hat, daß eine Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle durchgeführt worden ist und, soweit vorgesehen, die laufende Überwachung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den kundgemachten harmonisierten oder anerkannten Normen oder den kundgemachten europäischen technischen Zulassungen vorgenommen wird.

(6) Einzelheiten des Inhalts der Konformitätserklärung können durch Verordnung festgelegt werden.

Schlagworte

Prüfstelle, Überwachungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158188

alte Dokumentnummer

N9199762354J

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