§ 10 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

§ 10.

Bei Mehrzweckbecken, das sind Becken, in denen Wassertiefen sowohl bis 1,35 m als auch über 1,35 m vorhanden sind, ist der stündliche Förderstrom für jeden Teil gesondert zu berechnen. Die Aufbereitungsanlage ist für solche Becken für die Summe beider Förderströme auszulegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132692

alte Dokumentnummer

N8197840476L

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