Pensionsparteien.
§ 10.
(1) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom 1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 die ihnen nach österreichischem Recht zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.
(2) Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete, die sich am 13. März 1938 im Dienststand befunden haben und nachher in den Ruhestand versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht gemäß § 7 in den Dienststand übernommen werden, nach den für sie geltenden österreichischen Bestimmungen in den Ruhestand übernommen, wenn eine der in § 8, Abs. , umschriebenen Voraussetzungen vorliegt.
(3) Ruhestandsbeamten, deren Wiederverwendung auf Rechnung eines im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstpostens erfolgt, kann für die Dauer dieser Wiederverwendung die Differenz zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen zuerkannt werden.
Schlagworte
Stellenplan, Planstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10008110
Dokumentnummer
NOR12092744
alte Dokumentnummer
N61945100330
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