Aufgaben – Übertragung
§ 10.
Die aus den im Folgenden angeführten Rechtsvorschriften ersichtlichen Aufgaben werden den nachstehenden Abgabenbehörden erster Instanz zugewiesen:
Finanzamt Wien 1/23 für das gesamte Bundesgebiet | |
§§ 38 bis 43 Entschädigungsgesetz CSSR | Finanzamt Wien 4/5/10 für das gesamte Bundesgebiet |
§§ 7 Abs. 5, 11 Abs. 2, 27 Z 1, 28 Abs. 7, 33 Abs. 2, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 sowie § 37 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz | Finanzamt Wien 1/23 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben |
Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel | |
§§ 30f Abs. 6, 30h Abs. 2, 31c Abs. 2, 4, 5 und 6, 31d Abs. 4 sowie 31e Familienlastenausgleichsgesetz 1967 | Finanzamt Wien 4/5/10 für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland sowie die Finanzämter Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch im Bereich des Landes in dem sie ihren Sitz haben |
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