Abnahmeprüfung und Nachkontrolle
§ 10
(1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 nachzuweisen.
(4) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 anzuwenden.
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