§
§ 10
Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 10
Als Religionsdiener können nur österreichische Staatsbürger angestellt werden, deren Verhalten in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht vorwurfsfrei ist.
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