§ 10 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1990

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht und Behandlung durch das Gericht

§ 10

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichts zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren zu beschließen. Der Beschluß über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist, auch in Fällen der Verfahrenshilfe, zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozeßhandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat. Die Kosten des Rechtsanwalts hat der Anspruchswerber vorläufig selbst zu tragen, sofern ihm nicht die Verfahrenshilfe bewilligt worden ist.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zur Vertretung des Anspruchswerbers die Beigebung eines Rechtsanwalts, im Fall der Bewilligung der Verfahrenshilfe eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe, zu beschließen (Abs. 2), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über die von ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über die übersendende ausländische Behörde, über den Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium für Justiz den Anspruchswerber hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den Antrag samt Beilagen zurückzustellen.

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