§ 10 AuslUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Weiterleitung aus dem Ausland einlangender Anträge an das Gericht und Behandlung durch das Gericht

§ 10

(1) Das Bundesministerium für Justiz hat den Antrag und seine Beilagen dem Vorsteher des für die Schaffung des Unterhaltstitels (Abs. 2) oder des für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. die Bewilligung der Exekution (Abs. 3) zuständigen Gerichtes zu übersenden.

(2) Soll ein österreichischer Unterhaltstitel geschaffen werden, so hat der Vorsteher des Gerichtes einen dort tätigen Richteramtsanwärter oder Rechtspraktikanten oder einen Bediensteten dieses Gerichtes zum Vertreter des Anspruchswerbers zu bestellen und die Akten an den zur Durchführung des Verfahrens zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat vorerst den bestellten Vertreter des Anspruchswerbers und den Anspruchsgegner zum Zweck des Vergleichsversuchs zu laden. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so hat der Richter zum Zweck der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs und der Vertretung des Anspruchswerbers im Verfahren einschließlich von Exekutionsverfahren ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 ZPO). Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist dem Antragsgegner nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht angefochten werden. Die Auswahl des Rechtsanwalts obliegt dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer. Der Rechtsanwalt bedarf keiner Vollmacht und ist zu allen im § 31 ZPO angeführten Prozesshandlungen und zur Empfangnahme der Unterhaltszahlungen ermächtigt. Die vereinnahmten Geldbeträge hat er unter Berücksichtigung von gerichtlich bestimmten Kosten sowie von bankmäßigen Überweisungsspesen und Beachtung der einschlägigen devisenrechtlichen Vorschriften an den Anspruchswerber zu überweisen, sofern die übersendende ausländische Behörde keine andere Vorgangsweise erbeten hat.

(3) Kann auf Grund der Unterlagen der Unterhaltsanspruch ohne Durchführung eines Verfahrens nach Abs. 2 im Inland vollstreckt werden, so hat der Vorsteher des zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels bzw. des zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichtes den Antrag an den zuständigen Richter weiterzuleiten. Dieser hat zwecks Vertretung des Anspruchswerbers ohne Rücksicht darauf, ob die im § 63 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe jedenfalls durch Beigebung eines Rechtsanwalts zu bewilligen (§ 64 Abs. 1 Z 3 ZPO), sofern für den Anspruchswerber nicht bereits ein zu einem früheren Zeitpunkt bestellter Rechtsanwalt im Inland vorhanden ist.

(4) Der Vorsteher des Gerichtes hat dem Bundesministerium für Justiz unmittelbar über die von ihm getroffenen Maßnahmen, den Fortgang des Verfahrens und dessen Ergebnis zu berichten. Das Bundesministerium für Justiz kann auch den zur Vertretung des Anspruchswerbers bestellten Rechtsanwalt um Bekanntgabe des Verfahrensstandes ersuchen. Ein allfälliger Schriftverkehr mit dem Anspruchswerber ist im Weg des Bundesministeriums für Justiz abzuwickeln. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so ist das Bundesministerium für Justiz hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen; der Antrag und seine Beilagen sind dem Bundesministerium für Justiz zurückzustellen.

(5) Das Bundesministerium für Justiz unterrichtet den Anspruchswerber, erforderlichenfalls über die übersendende ausländische Behörde, über den Fortgang des Verfahrens. Kann ein Verfahren nicht eingeleitet werden, so hat das Bundesministerium für Justiz den Anspruchswerber hievon unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen und den Antrag samt Beilagen zurückzustellen.

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