§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und des im § 8 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008285
Dokumentnummer
NOR12096518
alte Dokumentnummer
N61973106100
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