§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Zulassung zur Dienstprüfung

§ 10.

(1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles des Ausbildungslehrganges oder ein entsprechendes Selbststudium (§ 6 Abs. 2) voraus.

(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.

(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung setzt voraus:

  1. 1. eine zumindest zweijährige Verwendung, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist,
  2. 2. den Abschluß der Einzelprüfungen und
  3. 3. die Einreichung der Hausarbeit.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106898

alte Dokumentnummer

N6199317371L

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