Zulassung zur Dienstprüfung
§ 10.
(1) Die Zulassung zu den Einzelprüfungen setzt die Absolvierung des entsprechenden Teiles des Ausbildungslehrganges oder ein entsprechendes Selbststudium (§ 6 Abs. 2) voraus.
(2) Die Hausarbeit darf erst nach Absolvierung des Ausbildungslehrganges über die in § 4 Abs. 1 Z 4 bis 6 genannten Gegenstände oder eines entsprechenden Selbststudiums (§ 6 Abs. 2) eingereicht werden. Der genaue Zeitpunkt der Einreichung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Die Zulassung zur kommissionellen Abschlußprüfung setzt voraus:
- 1. eine zumindest zweijährige Verwendung, für die die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Studentenberatungsdienst als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist,
- 2. den Abschluß der Einzelprüfungen und
- 3. die Einreichung der Hausarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106898
alte Dokumentnummer
N6199317371L
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