§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008315
Dokumentnummer
NOR12096770
alte Dokumentnummer
N61974106820
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