§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Steueraufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 10.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008315

Dokumentnummer

NOR12096770

alte Dokumentnummer

N61974106820

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