Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003.
§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende muß rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008325
Dokumentnummer
NOR12096825
alte Dokumentnummer
N61974107420
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