§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 10.

Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008324

Dokumentnummer

NOR12096759

alte Dokumentnummer

N61974106710

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