§ 10.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008344
Dokumentnummer
NOR12097576
alte Dokumentnummer
N61975107950
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