§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Finanzdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 10.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung müssen rechtskundig sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008344

Dokumentnummer

NOR12097576

alte Dokumentnummer

N61975107950

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