§ 10.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz beim Österreichischen Postsparkassenamt.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen Postsparkasse und Beamte des Höheren und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096747
alte Dokumentnummer
N61974106590
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