zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003
§ 10.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008326
Dokumentnummer
NOR12096836
alte Dokumentnummer
N61974107530
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