§ 10 Ausbildung und Prüfung für den Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1974

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 344/2003

§ 10.

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes und des Gehobenen Dienstes bestellt werden.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden, der Absolvent einer Hochschule technischer Richtung sein muß, und aus drei bis fünf weiteren Mitgliedern.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008326

Dokumentnummer

NOR12096836

alte Dokumentnummer

N61974107530

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