Zum Außerkrafttreten vgl. § 11 Abs. 2.
Übergangsbestimmung
§ 10.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 419/2004)
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 stellen die gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 bis 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten BGBl. II Nr. 52/1999 bestimmten Beträge - soweit sie nicht im Zusammenhang mit Erlösminderungen gemäß § 1 Abs. 1 dieser Verordnung stehen - einen Vermögensgegenstand dar, der beim begünstigten Unternehmen gemäß § 224 Abs. 2 HGB unter der Position B.II.4 (sonstige Forderungen und Vermögensgegenstände) auszuweisen und im Anhang zu erläutern ist. Dieser Vermögensgegenstand kann in der Bilanz in voller Höhe angesetzt werden. Sollten in einem der folgenden Jahre bei den begünstigten Unternehmen die im § 69 Abs. 3 und 4 ElWOG festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsbeihilfe nicht erfüllt sein, ist der Vermögensgegenstand anteilig zu reduzieren. Der Vermögensgegenstand ist weiters nach Maßgabe der in den jeweiligen Jahren tatsächlich zugeflossenen Betriebsbeihilfen zu vermindern.
(3) Die Kosten für die Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für sonstige Erlösminderungen (§ 1 Abs. 2) sind von den beantragenden Unternehmen zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
20001596
Dokumentnummer
NOR40058555
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