§ 10 Asyl-DV 2005

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004467

Dokumentnummer

NOR40160340

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