§ 10 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

§ 10.

(1) bis (7) (Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.

(9) bis (13)(Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

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