§ 10 ANV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

Handhabung des Begleitscheins durch den Transporteur

§ 10.

Der Transporteur gefährlicher Abfälle hat seinen Namen und seine Anschrift und die Art des Transports im Begleitschein anzugeben und die Richtigkeit dieser Angaben zu bestätigen. Diese Angaben sind vom Übergeber oder vom Übernehmer zu machen, sofern dieser den Transport durchführt. Sind verschiedene Transporteure beteiligt, so hat jeder Transporteur die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

20008021

Dokumentnummer

NOR40142835

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