§ 10.
Eine Ware gilt nicht als Gegenstand eines Dumpings, soweit lediglich Zölle oder Steuern, die eine gleichartige zur Verwendung im Ursprungs- oder Ausfuhrland bestimmte Ware belasten, nicht erhoben oder erstattet werden.
Schlagworte
Ursprungsland
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048535
alte Dokumentnummer
N3198518216R
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