Dosis durch ionisierende Strahlung
§ 10.
(1) Bei der Ermittlung der Dosis ist die Exposition durch Einstrahlung von außen und durch Inkorporation radioaktiver Stoffe zu berücksichtigen. Expositionen, die nicht aus einer Arbeit oder einem Umgang mit Strahlenquellen im Sinne des § 2 Abs. 1 bzw. 45 StrSchG resultieren, sind bei der Ermittlung der Dosis außer Betracht zu lassen. Insbesondere sind dies Expositionen im Rahmen
- 1. einer eigenen ärztlichen Untersuchung oder Behandlung,
- 2. einer wissentlichen und willentlichen Mithilfe, die jedoch nicht Teil einer Beschäftigung sein darf, bei der Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, oder
- 3. der Teilnahme an einem medizinischen oder biomedizinischen Forschungsprogramm.
(2) Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener Messung oder begründetem Zweifel an der Richtigkeit der Messung eine Ersatzdosis festlegen, die in den zu führenden Aufzeichnungen auch als solche zu kennzeichnen ist. Die Behörde hat sowohl das Zentrale Dosisregister gemäß § 35a StrSchG als auch die Dosismessstelle von einer derartigen Festlegung zu informieren.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)