Absetzung zurückgewährter Entgelte
§ 10.
(1) Hat sich das Entgelt für eine abgabepflichtige Lieferung vermindert oder ist es uneinbringlich geworden, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Die Berichtigung ist für den Vorauszahlungszeitraum (Veranlagungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist. Das gleiche gilt im Falle der Uneinbringlichkeit des Entgeltes; wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, so ist es erneut zu versteuern.
(2) Hat der Unternehmer im Falle der Istbesteuerung (§ 12) vereinnahmte Entgelte für abgabepflichtige Lieferungen zurückgewährt, so kann die bereits erfolgte Versteuerung berichtigt werden. Abs. 1 gilt entsprechend.
Schlagworte
Preisänderung, Insolvenz
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10004106
Dokumentnummer
NOR12045367
alte Dokumentnummer
N3197211111R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)