Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 10
(1) § 10.Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(2) Die in § 4 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/1999 vorgesehenen Meldungen sind erstmals für das auf das Inkrafttreten folgende Quartal zu erstatten.
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