§ 10 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 20.9.2019

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10.

(1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20010763

Dokumentnummer

NOR40217409

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