materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023
Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 10.
(1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.
(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20010763
Dokumentnummer
NOR40217409
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