§ 10 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.2002

Belegte Bandbreiten

§ 10

(1) § 10.Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

bis 1,5 MHz gemäß Abs. 3

1,5 bis 30 MHz 7 kHz

30 bis 300 MHz 40 kHz

300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz

über 3 000 MHz 10 000 kHz

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders zu berücksichtigen ist.

(4) Bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen beträgt die belegte Bandbreite

  1. a) auf Frequenzen unter 300 MHz maximal 3 kHz in der Sendeart J3F,
  2. b) auf Frequenzen zwischen 300 und 3 000 MHz maximal 9 000 kHz,
  3. c) bei Relaisbetrieb im Frequenzbereich 430-439,1 MHz maximal 6 250 kHz.

(5) Bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen über 440 MHz beträgt die belegte Bandbreite maximal:

18 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen unter 2 GHz

20 MHz bei -40 dBc auf Frequenzen über 2 GHz

bezogen auf den unmodulierten Bildträger.

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