Belegte Bandbreiten
§ 10
(1) § 10.Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.
(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:
Belegte
Frequenzbereich Bandbreite Belegte Bandbreite für
für alle Fernsehen
Betriebsarten
außer
Fernsehen
Bis 1,5 MHz Gemäß Absatz 3 Nicht anwendbar (Fernsehen
nicht zulässig)
1,5 bis 30 MHz 7 kHz 7 kHz (nur in
Frequenzbereichen über 2 MHz
zulässig)
30 bis 300 MHz 40 kHz 40 kHz
300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz 9 000 kHz für
amplitudenmodulierte
Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen
(nur in Frequenzbereichen über
440 MHz zulässig)
über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für
amplitudenmodulierte
Aussendungen;
20 000 kHz für frequenz- oder
phasenmodulierte Aussendungen
(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)