§ 10 AFV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2003

Belegte Bandbreiten

§ 10

(1) § 10.Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken.

(2) Im Amateurfunkdienst darf die belegte Bandbreite folgende Werte nicht überschreiten:

Belegte

Frequenzbereich Bandbreite Belegte Bandbreite für

für alle Fernsehen

Betriebsarten

außer

Fernsehen

Bis 1,5 MHz Gemäß Absatz 3 Nicht anwendbar (Fernsehen

nicht zulässig)

1,5 bis 30 MHz 7 kHz 7 kHz (nur in

Frequenzbereichen über 2 MHz

zulässig)

30 bis 300 MHz 40 kHz 40 kHz

300 bis 3 000 MHz 1 000 kHz 9 000 kHz für

amplitudenmodulierte

Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder

phasenmodulierte Aussendungen

(nur in Frequenzbereichen über

440 MHz zulässig)

über 3 000 MHz 10 000 kHz 10 000 kHz für

amplitudenmodulierte

Aussendungen;

20 000 kHz für frequenz- oder

phasenmodulierte Aussendungen

(3) Die belegte Bandbreite der Aussendung muss innerhalb des für die jeweilige Sendeart zulässigen Frequenzbereiches liegen, wobei auch die Frequenztoleranz des Senders und allfällige sich aus Anlage 2 ergebende Einschränkungen zu berücksichtigen sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 455/2003)

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