Interdisziplinäre Zusammenarbeit - Werkverträge
§ 10
(1) Der bestellte Qualitätsprüfer ist zur werkvertraglichen Weitergabe der Durchführung einzelner Auftragsteile der externen Qualitätsprüfung an Personen außerhalb seines Prüfungsbetriebes berechtigt, sofern für die Durchführung einzelner Auftragsteile besondere Fachkenntnisse erforderlich sind. Die erbrachte Werkleistung (Gutachten) unterliegt der eigenen Würdigung des bestellten Qualitätsprüfers im Prüfbericht.
(2) Der bestellte Qualitätsprüfer ist nicht berechtigt, jene Auftragsteile der Qualitätsprüfung, die im Rahmen der Tätigkeiten des eigenen Prüfungsbetriebes und auf Grund eigener Fortbildung erbracht werden können, gemäß Abs. 1 weiterzugeben.
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