§ 10 19. IDG-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

§ 10.

(1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.

(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 und 6 zur Verteilung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Gesetzesnummer

10004757

Dokumentnummer

NOR12051920

alte Dokumentnummer

N3199223968J

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