§ 10.
(1) Kontingentscheine sind nach Ausnützung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bei einer Betriebseinstellung unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Wochen, vom Antragsteller an die ausstellende Stelle zurückzusenden.
(2) Wird auf Grund des rücklangenden Kontingentscheines festgestellt, daß dieser nicht oder teilweise nicht ausgenützt wurde, ist die nicht ausgenützte Menge dem betreffenden Kontingent zuzuweisen und nach Maßgabe der §§ 5 Abs. 2 und 6 zur Verteilung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2024
Gesetzesnummer
10004757
Dokumentnummer
NOR12051920
alte Dokumentnummer
N3199223968J
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