§ 10 10. Beschußverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.1988

Rückstellung nach dem Endbeschuß

§ 10.

(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die durch den Endbeschuß offensichtlich beschädigt wurden, und solche, bei denen die Kontrolle gemäß § 9 einen der folgenden Mängel ergibt, sind dem Einreicher ohne Beschußzeichen zurückzustellen:

  1. 1. gelöste Laufhaken oder -schienen,
  2. 2. Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.

(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile sind mit der Protokollnummer (§ 7 Abs. 2) zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.

(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die gemäß Abs. 1 ohne Beschußzeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschußamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, daß er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschußprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 4 bis 9 zu wiederholen.

(4) Nach dem Beschuß sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:

  1. 1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf,
  2. 2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes,
  3. 3. Beschädigung der Schwanzschraube,
  4. 4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes,
  5. 5. Laufsprengung.

Schlagworte

Laufschiene

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2024

Gesetzesnummer

10011762

Dokumentnummer

NOR12151345

alte Dokumentnummer

N9198816883J

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