§ 109b JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 109b.

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40194100

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)