§ 109a JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

§ 109a.

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften anderes bestimmt ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)