§ 109a JN

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

§ 109a.

Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Obsorge und die persönlichen Kontakte, die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2 AußStrG) und ausländischer Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3 AußStrG) ist das in § 109 bezeichnete Bezirksgericht zuständig, soweit nicht nach Völkerrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Union anderes bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40154195

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