§ 109 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Abschnitt G

Internationale Zollzusammenarbeit und zwischenstaatliche Amtshilfe

Unterabschnitt 1

Ermittlungshilfe Anwendungsbereich

§ 109.

(1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere der Betrugsbekämpfung, ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren

  1. 1. aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Union oder
  2. 2. aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder
  3. 3. bei Gegenseitigkeit nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.

(2) Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 112 Absatz 4 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden.

(3) Die Leistung und die Erwirkung von Rechtshilfe nach dem Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, BGBl. Nr. 529/1979, oder nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben unberührt.

Schlagworte

Zollangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40119063

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