III. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung
§ 109.
(1) Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112).(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 34)
(2) Außerdem kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß der Ratskammer oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030408
alte Dokumentnummer
N2197523761S
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