§ 109 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004 2. jetzt § 104

Verwendung von Chipkarten

§ 109.

§ 31c ASVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Satzung vorzusehen ist, von welchen anspruchsberechtigten Personen ein Service-Entgelt einzuheben ist. Die Satzung hat hiebei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers Bedacht zu nehmen. Die Einhebung erfolgt durch den Versicherungsträger.

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004

2. jetzt § 104

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40061374

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