§ 109.
(1) Die im § 108 Abs. 1 Z 1 angeführte Voraussetzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks zählt nicht zu den persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes im Sinne des § 46 Abs. 2 dritter Satz.
(2) Eine Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks im Sinne des § 108 Abs. 1 Z 1 liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082372
alte Dokumentnummer
N5199434634J
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