§ 109 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse

§ 109.

(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 Abs. 1 lit. c und d genannten Prüfungen gleichwertig anzuerkennen, wenn

  1. a) eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und
  2. b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 108 Abs. 4 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als den im § 105 genannten Prüfungen gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.

(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben eine Eignungsprüfung im Sinne des § 109 Abs. 2 abzulegen, wobei dem Umstand Rechnung getragen werden muß, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt.

Schlagworte

Heimatmitgliedstaat

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132240

alte Dokumentnummer

N8197522471L

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